4. Die Frist für die Entfernung der Holzverschläge und Nebenräume im Gefängnishof unter dem Wehrgang wird neu auf vier Monate ab Rechtskraft des vorliegenden Entscheids festgesetzt. 5. Der Beschwerdeführerin werden Verfahrenskosten im Umfang von Fr. 2'000.– zur Bezahlung auferlegt. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 6. Das Regierungsstatthalteramt Thun hat der Beschwerdeführerin Parteikosten im Betrag von Fr. 800.– zu ersetzen. RA Nr. 110/2017/99 24 IV. Eröffnung