2. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und der Gesamtentscheid des Regierungsstatthalteramts vom 28. Juli 2017 wird wie folgt geändert: - Ziffer 3.1: Für den Einbau von Mergelbelag im Gefängnishof werden die Bewilligung nach Art. 17 DPG und die Baubewilligung erteilt. Im Übrigen wird dem Baugesuch der Bauabschlag erteilt. - Ziffer 3.2.2: Der Metallrahmen und die Holzverschalung unter dem Hauptzugang sind bis am 31.12.2029 zu entfernen. 3. Soweit weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen und der Entscheid des Regierungsstatthalteramts vom 28. Juli 2017 bestätigt.