c) Das Regierungsstatthalteramt sowie die Stadt Thun haben keinen Anspruch auf Parteikostenentschädigung (vgl. Art. 104 Abs. 4 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 Bst. a und b VRPG). Das Regierungsstatthalteramt hat entsprechend der Aufteilung der Verfahrenskosten der Beschwerdeführerin einen Sechstel der Parteikosten, ausmachend 800.– zu ersetzen. III. Entscheid 1. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Sistierung des Verfahrens wird abgewiesen.