In der Beschwerde wurde aber Kostenersatz beantragt. Im vorliegenden Fall ist der gebotene Zeitaufwand als leicht überdurchschnittlich zu werten, da ein Augenschein durchgeführt wurde. Angesichts der Baukosten gemäss Baugesuch von rund Fr. 150'000.– und den umstrittenen Rechtsfragen sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses insgesamt als unterdurchschnittlich einzustufen. Daher erscheint eine Ausschöpfung von knapp 40 % des Rahmentarifs resp. ein Honorar von Fr. 4'800.– als angemessen. Die Beschwerdeführerin ist mehrwertsteuerpflichtig.46 Sie kann die von ihrem Rechtsvertreter auf sie überwälzte Mehrwertsteuer in ihrer eigenen