Sie unterliegt auch mit ihren Eventualbegehren. Sie obsiegt einzig mit dem Antrag auf Bewilligung des Mergelbelags sowie einem Teil des Subeventualbegehrens (Verlängerung der Wiederherstellungsfrist für die Abdeckung unter dem Haupteingang). Bei diesem Verfahrensausgang ist es gerechtfertigt, der Beschwerdeführerin fünf Sechstel der oberinstanzlichen Verfahrenskosten aufzuerlegen. Sie hat daher die Verfahrenskosten im Umfang von 2'000.– zu bezahlen. Da dem Regierungsstatthalteramt keine Verfahrenskosten auferlegt werden können (Art. 108 Abs. 2 VRPG), trägt der Kanton die restlichen Kosten im Umfang von Fr. 400.–.