Die Praxis lässt aus Gründen der Prozessökonomie auch weitere Fälle zu. So sistiert die instruierende Behörde ein Verfahren in der Regel dann, wenn die Bauherrschaft in einem ursprünglichen Baubewilligungsverfahren Zeit für die Überarbeitung ihres Bauprojektes beantragt. Bei Sistierungsentscheiden kommt der Behörde einen verhältnismässig grossen Ermessensspielraum zu.42