a) Mit Eingabe vom 31. Januar 2018 stellte die Beschwerdeführerin die Prüfung eines Projektänderungsgesuchs betreffend den Holzverschlag im Gefängnishof in Aussicht. Am 8. März 2018 bekräftigte sie dies und beantragte, das Verfahren zu sistieren, bis die Rahmenbedingungen für eine Projektänderung geklärt seien. b) Die instruierende Behörde kann von Amtes wegen oder auf Antrag das Verfahren einstellen, wenn dessen Ausgang vom Entscheid eines andern Verfahrens abhängt oder wesentlich beeinflusst wird oder wenn im andern Verfahren über die gleiche Rechtsfrage zu befinden ist (Art. 38 VRPG). Die Praxis lässt aus Gründen der Prozessökonomie auch weitere Fälle zu.