3.2.4 des vorinstanzlichen Entscheids. Die Beschwerdeführerin wird allerdings darauf hingewiesen, dass im Gefängnishof keine Bewilligung für eine gastgewerbliche Nutzung oder eine Nutzung im Zusammenhang mit dem Hotel oder den Seminarräumen besteht. 41 Vgl. Fotodokumentation zum Augenschein vom 1. Dezember 2017, Foto Nrn. 7 und 8. RA Nr. 110/2017/99 21 9. Sistierung des Verfahrens