Den Aussagen des Leiters der KDP am Augenschein vom 1. Dezember 2017 lässt sich entnehmen, dass dies vorliegend beispielsweise bei einer dauerhaften Möblierung des Gefängnishofes der Fall wäre. Aber auch das Aufstellen von Mobiliar in grösserem Stil (abgesehen von Einzelanlässen), wäre baubewilligungspflichtig. Das kurzfristige Aufstellen von mobilen Pflanzenkübeln und einer resp. zwei Sitzbänken ist daher vorliegend nicht baubewilligungspflichtig und fällt nicht unter die Anordnung in Ziff. 3.2.4 des vorinstanzlichen Entscheids.