Wie sich anlässlich des Augenscheins zeigte, handelt es sich um relativ kleine und leicht verschiebbare Pflanzentöpfe und um eine Bank auf Rädern.41 Dieses Mobiliar verändert den Raum nicht erheblich und ist daher grundsätzlich nicht baubewilligungspflichtig (Art. 1a Abs. 1 und Art. 1b Abs. 1 BauG). Solche Einrichtungen sind allerdings dann baubewilligungspflichtig, wenn sie das Schutzinteresse eines Baudenkmals betreffen (Art. 7 Abs. 2 BewD). Den Aussagen des Leiters der KDP am Augenschein vom 1. Dezember 2017 lässt sich entnehmen, dass dies vorliegend beispielsweise bei einer dauerhaften Möblierung des Gefängnishofes der Fall wäre.