i) Die Vorinstanz hat als weitere Wiederherstellungsmassnahme in Ziff. 3.2.4 ihres Entscheids angeordnet, der Gefängnishof sei freizuhalten, vorbehalten blieben vorgängig bewilligte Anlässe. Die Beschwerdeführerin akzeptiert diese Anordnung ausdrücklich, ist aber der Auffassung, das temporäre Aufstellen von mobilen Sitzbänken und Pflanzenkübeln sei baubewilligungsfrei möglich und daher nicht von dieser Anordnung umfasst.