Damit kann den Anliegen des Denkmalschutzes genügend Rechnung getragen werden, da die Verschalung nur temporär geduldet wird. Die Frist für die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands zur Entfernung der Holzverschalung unter dem Brückenbogen beim Hauptzugang wird daher gemäss dem Subeventualbegehren der Beschwerdeführerin bis am 31.12.2029 verlängert.