Wie bereits dargelegt, besteht aber durchaus die Möglichkeit, die Lagerung von Wäsche und Abfall anders zu organisieren. Auch wenn dies mit einem Mehraufwand und allenfalls einer Reduktion anderweitig nutzbarer Räume einhergehen sollte, ist dies der bösgläubigen Beschwerdeführerin zuzumuten. Es gibt auch kein milderes Mittel als die Entfernung des gesamten Verschlags (vgl. Erwägungen 7.d und 7.e). Der Holzverschlag im Gefängnishof ist daher zu entfernen. Da die von der Vorinstanz dafür angesetzte Frist während des Beschwerdeverfahrens verstrichen ist, legt die BVE die Frist neu auf vier Monate ab Rechtskraft des vorliegenden Entscheids fest.