g) Die Entfernung der Bauten ist der Beschwerdegegnerin auch zumutbar: Der Rückbau der aus Holz erstellten Bauten ist mit geringem Aufwand möglich. Das grosse öffentliche Interesse an der Behebung der Beeinträchtigung der schützenswerten Baudenkmäler überwiegt allfällige finanzielle und nutzungsmässige Nachteile der Beschwerdegegnerin. Was den Holzverschlag im Gefängnishof betrifft, ist das Interesse der Beschwerdeführerin an der Beibehaltung der heutigen Nutzung der mit dem Holzverschlag geschaffenen Lagerräume zwar nachvollziehbar. Wie bereits dargelegt, besteht aber durchaus die Möglichkeit, die Lagerung von Wäsche und Abfall anders zu organisieren.