f) Die Vorinstanz ordnete an, der Metallrahmen und die Holzverschalung im Brückenbogen unter dem Hauptzugang und der Holzverschlag und die Nebenräume im Gefängnishof seien bis am 31.12.2017 zu entfernen. Wie bereits dargelegt, beeinträchtigen diese Bauten schützenswerte Baudenkmäler und widersprechen den Gestaltungs- und Zonenvorschriften der Stadt Thun. Es besteht ein grosses öffentliches Interesse an der Sichtbarkeit der historischen Bedeutung der ehemaligen Brücke beim Haupteingang und der Sichtbarkeit bzw. Freihaltung der Stadtmauer. Die von der Vorinstanz verlangte Entfernung der Bauten ist erforderlich und geeignet, die genannten Beeinträchtigungen rückgängig zu machen.