Ihr war auch bekannt, dass dafür das Regierungsstatthalteramt zuständig ist. Die Beschwerdeführerin hätte daher ohne vorgängige Anfrage keine Änderungen des bewilligten Projekts vornehmen bzw. keine zusätzlichen Bauten erstellen dürfen. Sie wusste oder hätte wissen müssen, dass entsprechende Vorhaben baubewilligungspflichtig sind. Sie durfte sich daher nicht in guten Treuen wähnen, sondern handelte im baurechtlichen Sinn bösgläubig.