47 Abs. 6 BewD33). Eine Wiederherstellungsmassnahme ist verhältnismässig, wenn sie geeignet ist, das angestrebte Ziel zu erreichen, nicht weiter geht, als zur Herstellung des rechtmässigen Zustands nötig ist und die Belastung für die pflichtige Person in einem vernünftigen Verhältnis zum verfolgten Ziel steht.34 b) Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe die vorgenommenen Veränderungen mit Experten diskutiert und habe übersehen, dass eine (geringfügige) Projektänderung notwendig sei. Sie habe sich in guten Treuen gewähnt, als sie die umstrittenen Anlagen erstellt habe.