d) Der Holzverschlag kann zudem nicht in einzelne Bereiche unterteilt werden, sondern er bildet eine Einheit. Dementsprechend kommt auch eine teilweise Bewilligung der Baute gemäss Art. 46 Abs. 2 Bst. c BauG nicht in Frage. Das Bauvorhaben ist schliesslich auch nicht mit Bedingungen oder Auflagen bewilligungsfähig, denn auch nach der Entfernung 30 Bauinventar der Stadt Thun, Band 2, Plan in Register 12. 31 Vgl. Fotodokumentation zum Augenschein vom 1. Dezember 2017, Foto Nrn. 3 und 6. 32 Vgl. Fotodokumentation zum Augenschein vom 1. Dezember 2017, Foto Nrn. 1 und 2. RA Nr. 110/2017/99 17