Vom Eingang des Gefängnishofes her resp. von der Brücke, die zum Haupteingang des Schlossareals führt, ist er sehr gut ersichtlich und tritt auf Grund seiner Ausgestaltung markant in Erscheinung.32 Damit führt der Holzverschlag nicht nur zu einer Beeinträchtigung des Baudenkmals, sondern es entsteht dadurch auch keine gute Gesamtwirkung mit der Umgebung. Der bestehende Holzverschlag ist daher nicht nur mit den Schutzvorschriften für Baudenkmäler gemäss Art. 10a ff. BauG sondern auch mit den kommunalen Gestaltungsvorschriften gemäss den Art. 5 Abs. 1 und Art. 32 GBR nicht vereinbar und kann daher nicht bewilligt werden.