Die Situation im Bereich des Verschlags sei nicht besonders schutzwürdig; der Wehrgang / Balkon müsse erst nach 1885 errichtet worden sein. Es gebe auf Grund der Fachmeinungen keinen Grund, den Holzverschlag nicht zu bewilligen, gefordert werde lediglich eine weniger massive Ausführung. Die Bewilligungsbehörde müsse von Amtes wegen prüfen, ob wenigstens ein Teil des Bauvorhabens bewilligt werden könne. Eine Bewilligung könne auch mit Nebenbestimmungen erlassen werden.