Auch eine teilweise Bewilligung der erstellten Holzverschalung im Sinne von Art. 46 Abs. 2 Bst. c BauG ist nicht möglich. Wie die KDP überzeugend dargelegt hat, würde eine teilweise Entfernung der bestehenden Verschalung nichts ändern, da sie auch in diesem Fall auf der falschen Ebene bleibt. Um eine Verbesserung zu erzielen, müsste die Verschalung zwingend unter die Brücke zurückversetzt werden, damit der Brückenbogen noch wahrnehmbar wäre. Dies ist aber aufgrund der technischen Geräte unter der Brücke nicht möglich. d) Das Regierungsstatthalteramt hat daher der Holzverschalung unter dem Brückenbogen zu Recht den Bauabschlag erteilt.