Zudem müsse die Brückenrundung noch sichtbar sein. Mit einer Entfernung der Horizontal- oder Querlattierung könne keine Verbesserung der Situation erzielt werden. Auch das Entfernen des Bogens im oberen Bereich nütze nichts, da die Verschalung auf der falschen Ebene bleibe. Auf die Frage, ob es aus denkmalpflegerischer Sicht besser sei, wenn man die 20 Vgl. Fotodokumentation zum Augenschein vom 1. Dezember 2017, Foto Nrn. 11 und 12. 21 Protokoll des Augenscheins vom 1. Dezember 2017, S. 6 oben. RA Nr. 110/2017/99 13