Die Beschwerdeführerin hält dazu fest, die Lüftungsanlage und der Rückkühler und damit die Abdeckung seien für die Bedürfnisse der heutigen Nutzung notwendig und die getroffene Lösung umsichtig gewählt worden. Die Relevanz des Eingriffs sei sehr gering, so dass kaum von einer Beeinträchtigung gesprochen werden könne. Die Abdeckung führe zu einer Verbesserung der bestehenden Situation. Dank dieser sei das Baudenkmal weniger beeinträchtigt. Eine Rückversetzung der Abdeckung sei wegen des Rückkühlers nicht möglich.