Weil es sich beim aufgeschütteten Burggraben nicht um einen der in Anhang 4 GBR genannten historischen Gärten oder Terrassen des Schlossbergs handelt, widerspricht eine Veränderung des Bodenbelags auch nicht den Bestimmungen von Art. 32 GBR. Da der Mergelbelag auch den übrigen bau- und planungsrechtlichen Vorschriften entspricht, ist die Baubewilligung zu erteilen (Art. 2 BauG). 6. Bewilligungsfähigkeit der Holzverschalung beim Brückenbogen RA Nr. 110/2017/99 12