c) Diese Beurteilung der KDP überzeugt. Die ursprüngliche (Boden-)Gestaltung des ehemaligen Schlossgrabens ist seit längerem nicht mehr vorhanden. Der Mergelbelag beeinträchtigt die Qualitäten und Eigenschaften der umliegenden Baudenkmäler nicht und deren Struktur und Merkmale bleiben erhalten. Da die KDP dem Belag zustimmt, kann eine Bewilligung nach Art. 17 DPG erteilt werden. Weil es sich beim aufgeschütteten Burggraben nicht um einen der in Anhang 4 GBR genannten historischen Gärten oder Terrassen des Schlossbergs handelt, widerspricht eine Veränderung des Bodenbelags auch nicht den Bestimmungen von Art.