Sinne von Art. 2 NHG17 ist. Das ISOS ist aber im Richtplan des Kantons Bern ausdrücklich als in der Planung umzusetzende Grundlageninformation bezeichnet. Als „anderes Inventar“ im Sinne von Art. 13e BauV18 gilt es daher für die Behörden von Kanton und Gemeinden auch im Baubewilligungsverfahren zumindest als Empfehlung und es ist entsprechend bei der Beurteilung des hier umstrittenen Projekts zu berücksichtigen.19 e) Veränderungen an den Gebäuden und Anlagen auf dem Schlossberg Thun müssen somit folgende Voraussetzungen erfüllen: Sie sind so zu gestalten, dass zusammen mit ihrer Umgebung eine gute Gesamtwirkung entsteht, wobei an die Gesamtwirkung 14 BVR 2003 S. 169 E. 3b.