werden. Sie dürfen durch Veränderungen in ihrer Umgebung nicht beeinträchtigt werden. Dies bedeutet, dass Veränderungen am Denkmal und in seiner Umgebung diejenigen Qualitäten und Eigenschaften des Gebäudes, die zu seiner Qualifizierung als schützenswert geführt haben, respektieren müssen, d.h. sie nicht beeinträchtigen oder nachteilig verändern dürfen.14 Veränderungen eines gemäss Art. 13 DPG unter Schutz gestellten Denkmals sind zudem nur mit einer Bewilligung des Amtes für Kultur zulässig (Art. 17 DPG und Art. 14 DPV15).