zugeschütteten Graben und durch den vor die Ringmauer tretenden Torturm, wohl M. 16. Jh.; über dem Torbogen die Schlitze für die Zugbrücken-Balken, dazwischen Wappenpyramide Bern- Reich." Schützenswerte Baudenkmäler sollen wegen ihrer bedeutenden architektonischen Qualität oder ihrer ausgeprägten Eigenschaften ungeschmälert bewahrt werden (Art. 10a Abs. 2 BauG). Sie dürfen nach den Bedürfnissen des heutigen Lebens und Wohnens für bisherige oder passende neue Zwecke genutzt und unter Berücksichtigung ihres Wertes verändert 10 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, a.a.O., Art. 9/10 N. 5; BVR 2012 S. 20 E. 3.2, 2009 S. 328 E. 5.3, 2006 S. 491