Es musste daher nicht näher darauf eingehen. Hinsichtlich der Holzverschalung im Rundbogen unter dem Haupteingang verfügte es eine der von der Beschwerdeführerin vorgeschlagenen Varianten, nämlich die Entfernung und hielt fest, ein möglichst kleiner und unauffälliger Witterungsschutz, wie im Schreiben vom 31. Oktober 2016 erwähnt, könne toleriert werden, dafür seien aber Pläne zur Bewilligung einzureichen. Das Regierungsstatthalteramt ist daher genügend auf die Eingaben der Beschwerdeführerin eingegangen und hat deren Anspruch auf rechtliches Gehör nicht verletzt. RA Nr. 110/2017/99 8