Aus dem Entscheid geht jedoch hervor, weshalb das Regierungsstatthalteramt das Bauvorhaben als nicht bewilligungsfähig erachtet und inwiefern die getätigten Arbeiten zurückzubauen sind. Im Übrigen sind im vorliegenden Fall auch die lange Vorgeschichte des Bauvorhabens und die verschiedenen Bauetappen zu berücksichtigen. Sämtliche Parteien kennen die Schlossanlage und deren Schutzwürdigkeit. Dementsprechend sind auch die bei Veränderungen zu berücksichtigenden Grundsätze bekannt. Die Beschwerdeführerin konnte den Entscheid den auch sachgerecht anfechten.