7 BVR 2013 S. 443 E. 3.1.1; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 52 N. 5. RA Nr. 110/2017/99 7 werden könnten und beantragte, jeweils eine dieser Varianten als "Nebenbestimmung" in die Baubewilligung aufzunehmen. So regte sie einerseits an, die Holzverschalung unter dem Hauptzugang für die gleiche Dauer wie den Rückkühler zu belassen oder sie zu entfernen und durch eine Blechabdeckung als Witterungsschutz zu ersetzen. Andererseits schlug sie vor, beim Holzverschlag im Gefängnishof entweder den Abschlussbalken oder die Querlattung beim mittleren Feld zu entfernen.