c) In ihrer Eingabe vom 28. April 2016 hat die Beschwerdeführerin dargelegt, weshalb die Holzverschalung unter dem Haupteingang gemäss ihrer Ansicht nicht zu einer Beeinträchtigung des Baudenkmals führe und deshalb bewilligungsfähig sei. Im Schreiben vom 31. Oktober 2016 hat die Beschwerdeführerin dem Regierungsstatthalteramt verschiedene Varianten vorgeschlagen, wie die bereits erstellten Bauten umgestaltet 5 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101). 6 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21).