b) Art. 29 Abs. 2 BV5 gewährt den Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörden, die Vorbringen der in ihrer Rechtsstellung betroffenen Personen zu hören, zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung zu berücksichtigen. Nach Art. 52 Abs. 1 Bst. b VRPG6 muss eine Verfügung dementsprechend eine Begründung enthalten. Diese muss so abgefasst sein, dass die Betroffenen den Entscheid sachgerecht anfechten können. Deshalb muss die Behörde mindestens kurz die Überlegungen nennen, von denen sie sich hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt.