a) Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe ihre Eingaben vom 28. April 2016 und vom 31. Oktober 2016 bei der Beurteilung nicht berücksichtigt. Dies wäre für eine rechtsgenügende Begründung unerlässlich gewesen. Zudem habe sie nicht aufgezeigt, weshalb die Veränderungen nicht baubewilligungsfähig seien.