Die Beschwerdeführerin hat im Gefängnishof bereits einen Mergelbelag eingebaut und stellt temporär Pflanzenkübel sowie eine Sitzbank auf Rädern auf. Das Regierungsstatthalteramt hat der Umgestaltung des Gefängnishofs den Bauabschlag erteilt und als Wiederherstellungsmassnahme angeordnet, der Gefängnishof sei freizuhalten, auch von Reklamen, Wegen und Beleuchtungselementen, vorbehalten blieben temporäre Anlässe. Im Beschwerdeverfahren erklärte die Beschwerdeführerin, sie anerkenne den Freihaltebedarf im Gefängnishof. Ziffer 3.2.4. sei in Rechtskraft erwachsen.