b) Die Vorinstanz erteilte dem nachträglichen Baugesuch der Beschwerdeführerin den Bauabschlag und ordnete verschiedene Wiederherstellungsmassnahmen an. Die Beschwerdeführerin hat die Wiederherstellungsmassnahmen gemäss den Ziffern 3.2.1 und 3.2.4 des angefochtenen Entscheides ausdrücklich akzeptiert. Diese Anordnungen sind daher in Rechtskraft erwachsen und somit nicht Gegenstand der vorliegenden Beurteilung. Umstritten sind nur der von der Vorinstanz erteilte Bauabschlag und die Wiederherstellungsanordnungen in den Ziffern 3.2.2 und 3.2.3 des angefochtenen Entscheids.