In ihrer Begründung hält die Beschwerdeführerin fest, sie sehe ein, dass die Lüftungsanlagen und Rückkühlaggregate nach ihrer Lebensdauer zu überprüfen seien. Bezüglich des Gefängnishofs anerkenne sie zudem auch den Freihaltebedarf. Ziffern 3.2.1 sowie 3.2.4 würden daher beide in Rechtskraft erwachsen. 3. Das Rechtsamt, welches die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet1, gab der Vorinstanz sowie der Stadt Thun die Möglichkeit, sich zur eingereichten Beschwerde zu äussern und holte die Vorakten ein. Es führte zudem im Beisein der Parteien sowie einer Vertretung der Denkmalpflege des Kantons Bern (KDP) einen Augenschein mit Instruktionsverhandlung durch.