Mit Schreiben vom 20. November 2015 hielt das Regierungsstatthalteramt fest, die zusätzlichen Veränderungen seien baubewilligungspflichtig und forderte die Bauherrschaft auf, dafür ein Baugesuch einzureichen. Gleichzeitig drohte es im Unterlassungsfall die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands an. RA Nr. 110/2017/99 2