1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Der Entscheid der Gemeinde Worb vom 11. August 2017 wird bestätigt. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.– werden den Beschwerdeführern zur Bezahlung auferlegt. Die Beschwerdeführer haften solidarisch für den gesamten Betrag. Eine 10 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21). RA Nr. 110/2017/98 10 separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist.