Das Bauvorhaben ist somit weder mit den kommunalen Ästhetikvorschriften noch mit dem kantonalen Schutz von Baudenkmälern vereinbar und erweist sich daher als nicht bewilligungsfähig. Die Beschwerde ist entsprechend abzuweisen und der Entscheid der Gemeinde Worb zu bestätigen. 4. Kosten a) Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegen die Beschwerdeführer. Sie haben die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 800.– (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV10). b) Parteikosten werden keine gesprochen (Art. 104 Abs. 1 und 4 VRPG). III. Entscheid