Diese Veränderung berücksichtigte den Wert der Baugruppe nicht und würde sich daher negativ auf die gesamte Baugruppe auswirken. Diese Wirkung ist insbesondere auf Grund der zentralen Stellung des Gebäudes innerhalb der Baugruppe nicht vernachlässigbar, sondern beeinträchtigt das Baudenkmal insgesamt. Wie gut die Veränderung vom öffentlichen Raum her wahrgenommen wird, ist für das denkmalpflegerischen Schutzbedürfnis unerheblich. Da sich das Bauvorhaben nicht mit dem Charakter der Baugruppe vereinbaren lässt und deren bisherige Erscheinung beeinträchtigte, ist es mit den denkmalpflegerischen Vorschriften nicht vereinbar.