a) Die Gemeinde hat dem Bauvorhaben den Bauabschlag erteilt mit der Begründung, das Gebäude liege an zentraler und prominenter Lage des Weilers D.________. Die gegen Südosten gerichtete Fassade befinde sich weitestgehend im ursprünglichen Zustand und die Symmetrie sei noch vorhanden. Da der geplante Einbau eines Garagentors diese Symmetrie aufheben würde, störe das Bauvorhaben das intakte Gesamtbild erheblich.