Im vorliegenden Fall hat sich die Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Worb dafür entschlossen, die materielle Beurteilung des Bauvorhabens sowie die Publikation parallel durchzuführen. Damit hat sie sich noch nicht zur allfälligen Bewilligungsfähigkeit des Bauvorhabens geäussert. Dieser von der Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Worb gewählte Verfahrensablauf ist zulässig und nicht zu beanstanden. Die Beschwerdeführer können aus diesem Vorgehen nichts zu ihren Gunsten ableiten. Die Rüge erweist sich als unbegründet. 3. Kommunale Ästhetikvorschriften und Denkmalschutz