27 Abs. 5 BewD). Wenn die Gemeinde bei der Prüfung eines Bauvorhabens zum Schluss kommt, dieses sei nicht bewilligungsfähig, kann sie den Bauabschlag auch ohne Bekanntmachung erteilen (Art. 24 BewD). Gemäss Art. 25 BewD kann die Baubewilligungsbehörde mit der Bekanntmachung eines Gesuchs bis nach der materiellen Prüfung zuwarten, sofern die Gesuchstellenden diese nicht früher verlangen. Abgesehen davon schreibt das Gesetz nicht vor, in welcher Reihenfolge die Baubewilligungsbehörde die materielle Prüfung und die Bekanntmachung eines Baugesuchs vorzunehmen hat. Sie kann die materielle Prüfung und die Bekanntmachung auch parallel durchführen.4