c) Die Baubewilligungsbehörde macht ein Baugesuch grundsätzlich durch Veröffentlichung bekannt (Art. 26 BewD3). Betrifft ein baubewilligungspflichtiges Bauvorhaben nur die Nachbarinnen und Nachbarn, so kann eine kleine Baubewilligung ohne Bekanntmachung erteilt werden. Dazu genügt die Mitteilung an diese Personen resp. darauf kann ebenfalls verzichtet werden, wenn diese dem Bauvorhaben schriftlich zugestimmt haben (Art. 27 Abs. 1 und 4 BewD). Die Erteilung der Baubewilligung als kleine Baubewilligung ist aber insbesondere dann nicht möglich, wenn Interessen des Ortsbildschutzes berührt sind (Art. 27 Abs. 5 BewD).