Der Beschwerdeführerin fehlt es insofern an einem Rechtsschutzinteresse für diesen Antrag (vgl. Art. 65 VRPG), weshalb darauf nicht eingetreten werden kann. 5. Zusammenfassung und Kosten a) Die angefochtene Baubewilligung erweist sich als rechtmässig und ist zu bestätigen. Deren Ergänzung mit Auflagen ist nicht angezeigt. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. b) Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt die Beschwerdeführerin. Sie hat die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 600.– (Art. 103 Abs. 2 VRPG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 GebV12).