b) Die Beschwerdeführerin beantragt weiter, von ihrer Rechtsverwahrung sei Kenntnis zu nehmen und zu geben. Dies hat die Gemeinde im vorinstanzlichen Verfahren bereits getan und die Rechtsverwahrung in Ziff. 3.2 und 9 der angefochtenen Baubewilligung vom 27. Juli 2017 festgehalten. Dieser vorinstanzliche Entscheid wird im vorliegenden Beschwerdeverfahren bestätigt und seine Anordnungen damit übernommen. Somit gilt auch die Kenntnisnahme und -gabe der Rechtsverwahrung der Beschwerdeführerin als erfolgt. Eine erneute Rechtsverwahrung im oberinstanzlichen Verfahren ist nicht notwendig. Der Beschwerdeführerin fehlt es insofern an einem Rechtsschutzinteresse für diesen Antrag (vgl. Art.