Damit sind eine separate Auflage und erst recht ein Bauabschlag nicht angezeigt. Dies ändert indes nichts am Umstand, dass der Beschwerdegegner mögliche Gefährdungen zu vermeiden und die nach den Umständen sich aufdrängenden Sicherheitsvorkehrungen als unmittelbar anwendbare Verhaltensvorschriften zu beachten hat. 10 Bauverordnung vom 6. März 1985 (BauV; BSG 721.1) RA Nr. 110/2017/97 7 4. Beweisantrag und Rechtsverwahrung