c) Die Beschwerdeführerin legt den Zusammenhang zwischen dem Bauvorhaben und der von ihr befürchteten, angeblich grösseren Hangwassermenge mit potentieller Schädigungsfolge für die Grenzmauer nicht dar. Ein solcher Zusammenhang ist denn auch nicht ersichtlich, zumal das Bauvorhaben keinen Einfluss auf die anfallende Meteorwassermenge hat (vgl. E. 2e). Damit sind eine separate Auflage und erst recht ein Bauabschlag nicht angezeigt.