b) Gemäss Art. 21 Abs. 1 BauG sind Bauten und Anlagen so zu erstellen, zu betreiben und zu unterhalten, dass weder Personen noch Sachen gefährdet werden. Personen und Sachen dürfen nach Art. 57 Abs. 1 BauV10 weder durch den Bauvorgang noch durch den Bestand oder Betrieb von Bauten und Anlagen gefährdet werden. Weiter verweist diese Bestimmung auf die einschlägigen Normen der Fachverbände. Das Baurecht beschränkt sich somit darauf, die Bauherrschaft auf die geltenden Regeln der Baukunde zu verweisen.